Statuten der Vereinigung Heimatbuch Meilen

Fassung nach der Generalversammlung vom 29. Mai 2013


I. Name und Zweck

1. Unter dem Namen „Vereinigung Heimatbuch Meilen“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

2. Der Verein hat den Zweck, Dorfkultur und Gemeinschaftssinn durch die Herausgabe von Heimatbüchern zu fördern.


II. Mitgliedschaft

3. Als Mitglied können alle am Ziel des Vereins Interessierten aufgenommen werden. Dabei werden folgende Mitgliederkategorien unterschieden:

a) Einzelmitgliedschaft
b) Ehepaarmitgliedschaft
c) Fördermitgliedschaft

Grundsätzlich verpflichten sich die Mitglieder zum Kauf des in der Regel jährlich erscheinenden Hei-matbuches. Mit der Zahlung des Buchpreises ist auch der Mitgliedschaftsbeitrag entrichtet.

Ehepaare zählen als zwei Mitglieder, haben entsprechende Stimmrechte und Anspruch auf den Bezug nur eines Exemplars des Heimatbuches.

Fördermitglieder verpflichten sich zu einem Mindestbeitrag von Fr. 100.— pro Jahr.


III. Rechte und Pflichten der Mitglieder

4. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung, wobei auch Bestellkarten als Beitrittserklärungen gelten.

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) Austritt
b) Tod
c) Nichterfüllen finanzieller Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz vorangegangener Mahnung, die eine letzte Zahlungsfrist nennt
d) Ausschluss

Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Er hat sofortige Wirkung und ist nicht zu be-gründen.

Ausgetretene, ausgeschlossene und sonst wie ausgeschiedene Mitglieder haben kein Anrecht auf das Vereinsvermögen.

Über die Wiederaufnahme ausgeschlossener Mitglieder entscheidet der Vorstand auf Gesuch hin frü-hestens nach einem Jahr seit dem Ausschluss.

5. Anträge von Mitgliedern zuhanden der Generalversammlung müssen dem Vorstand jeweils spätestens drei Wochen vor dem Versammlungsbeginn unterbreitet werden.


IV. Die Vereinsorgane

6. Die Vereinsorgane sind:

a) Die Generalversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Rechnungsrevisoren

7. Jedes Jahr findet eine ordentliche Generalversammlung statt. In ihre Kompetenz fallen folgende Traktanden:

1)Abnahme des Jahresberichtes
2)Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung der rechnungsstellenden Organe
3)Wahl des Vorstandes und des Präsidenten auf zwei Jahre
4)Wahl von zwei Rechnungsrevisoren auf zwei Jahre
5)Beschlussfassung über die Herausgabe eines Heimatbuches und Festsetzung des dazu notwendigen Budgets
6)Festsetzung des Jahresbeitrages
7)Beschlüsse über Anträge des Vorstandes und von Mitgliedern
8)Ernennung von Ehrenmitgliedern
9)Änderung der Statuten
10) Auflösung des Vereins
11) Verschiedenes

8. Die Generalversammlung wird vom Vorstand mindestens zehn Tage im Voraus einberufen. Dies geschieht durch einen persönlichen Brief an die Mitglieder und/oder durch Inserat im Meilemer Anzeiger.

Ein Fünftel der Mitglieder kann durch schriftlich begründetes Begehren ebenfalls die Einberufung der Generalversammlung beantragen.

9. Die Generalversammlung ist beschlussfähig. Für Abstimmungen an Versammlungen ist das Mehr sämtlicher anwesender Stimmberechtigten erforderlich. Für die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens einem Drittel sämtlicher Mitglieder und die Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigen erforderlich.

10. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Aktuar, dem Kassier, dem Leiter der Versandstelle sowie mindestens einem Beisitzer. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre.

Von der Generalversammlung nicht zu wählen ist der durch den Gemeinderat der Gemeinde Meilen in den Vorstand delegierte Vertreter.

Die mit der Redaktion und der graphischen Gestaltung des Heimatbuches Beauftragten nehmen an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn das absolute Mehr der Mitglieder anwesend ist.

11. Dem Vorstand liegt besonders ob:

a) Die Vorbereitung und Herausgabe des Heimatbuches sowie dessen Versand
b) Die Leitung des Vereins und seine Vertretung nach aussen
c) Der Vollzug der gefassten Beschlüsse der Generalversammlung

12. Nach erfolgtem Beschluss der Generalversammlung und nach Abnahme des Budgets durch dieselbe hat der Vorstand das Recht, alle zur Herausgabe eines Heimatbuches notwendigen Ausgaben im Rahmen des Budgets zu beschliessen und zu tätigen.

13. Die Rechnungsrevisoren prüfen alljährlich die Rechnung und erstatten der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht auf Antragstellung zur Entlastung oder Nichtentlastung des Vorstandes. Die Revisoren dürfen dem Vorstand nicht angehören.


V. Finanzen

14. Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:

a) dem Erlös aus dem Verkauf der Bücher
b) freiwilligen Zuwendungen
c) den Zinsen des Vereinsvermögens
d) den Mitgliederbeiträgen

15. Als Vereinsausgaben gelten in erster Linie die Kosten für die Herausgabe des Heimatbuches. Die Vereinsausgaben werden im Budget festgehalten.

16. Mit der Herausgabe der Heimatbücher ist keine Gewinnabsicht verbunden.

17. Bei Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen der Mittwoch-Gesellschaft Meilen übergeben, die es verwaltet und für den Fall einer Neugründung mit gleichen oder ähnlichen Zwecken bereithält.

Diese Statuten gehen auf die an der Generalversammlung vom 14. Juni 1997 beschlossene Fassung zurück. Änderungen dazu wurden an der Generalversammlung vom 17. Mai 2008 und 29. Mai 2013 beschlossen.